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   OLG Koblenz, 14.05.2014 - 2 Ws 137/14 (Vollz), 2 Ws 137/14 Vollz   

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https://dejure.org/2014,43645
OLG Koblenz, 14.05.2014 - 2 Ws 137/14 (Vollz), 2 Ws 137/14 Vollz (https://dejure.org/2014,43645)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 14.05.2014 - 2 Ws 137/14 (Vollz), 2 Ws 137/14 Vollz (https://dejure.org/2014,43645)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 14. Mai 2014 - 2 Ws 137/14 (Vollz), 2 Ws 137/14 Vollz (https://dejure.org/2014,43645)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 43 StVollzG, § 60 SichVVollzG RP, § 271 BGB
    Strafvollzug und Sicherungsverwahrung: Ausgestaltung der aus geleisteter Arbeit erworbenen Anwartschaften oder Ansprüche nach Inkrafttreten des Landessicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes in Rheinland-Pfalz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fortbestehen der erworbenen Freistellungstage infolge Neuregelung des § 60 LSVVollzG Rh-Pf; Fälligkeit des Anspruchs auf Ausgleichszahlung für erworbene Freistellungstage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVollzG § 43; LSVVollzG § 60
    Maßregelvollzug; Sicherungsverwahrung; Strafvollzug; Gefangenenarbeit; nichtmonetäre Vergütung; Freistellung; Freistellungstage; Ausgleichsentschädigung; Ausgleichszahlung; Neuregelung

  • rechtsportal.de

    BGB § 271
    Fortbestehen der erworbenen Freistellungstage infolge Neuregelung des § 60 LSVVollzG Rh-Pf

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • KG, 21.10.2013 - 2 Ws 451/13

    Sicherungsverwahrung: Fälligkeit der Ausgleichsentschädigung für erworbene

    Auszug aus OLG Koblenz, 14.05.2014 - 2 Ws 137/14
    3. Für die Anwendung des § 271 BGB auf die erworbenen Anwartschaften bzw. Ansprüche des Gefangenen nach § 43 StVollzG besteht kein Raum (entgegen KG, Beschluss 2 Ws 451/13 Vollz vom 21. Oktober 2013).

    Dieser Vorrang der nicht-monetären Abgeltung ist in dem angefochtenen Beschluss der Strafvollstreckungskammer ebenso wie in den Ausführungen des KG Berlin im Beschluss vom 21.10.2013 (2 Ws 451/13 Vollz) zum Wegfall der Zehnjahresfrist und der sofortigen Fälligkeit des Anspruchs auf Ausgleichsentschädigung nicht berücksichtigt.

    Das Kammergericht Berlin differenziert in seinem Beschluss vom 21. Oktober 2013 (2 Ws 451/13 Vollz) nicht zwischen bereits erworbenen Anwartschaften bis zum 31. Mai 2013 und neuen Ansprüchen ab dem 1. Juni 2013 und ist der Ansicht, dass aufgrund der gesetzlichen Neuregelung kein Bedürfnis mehr für eine Fristenregelung bestehe, da diese nur dem Zweck diene, den Anrechnungsumfang und die Höhe des Ausgleichsanspruchs im Voraus zu begrenzen.

  • BGH, 12.11.1970 - 1 StR 263/70

    Möglichkeit gegen einen Beschluss mit einer Rechtsbeschwerde vorzugehen - Hinweis

    Auszug aus OLG Koblenz, 14.05.2014 - 2 Ws 137/14
    Zur Fortbildung des Rechts ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gibt, bei der Auslegung von Rechtssätzen des materiellen oder formellen Rechts oder der rechtsschöpferischen Ausfüllung von Gesetzeslücken Leitsätze aufzustellen und zu festigen, wobei die richtungsweisende Beurteilung bestimmter Rechtsfragen und deren höchstrichterliche Durchsetzung im Vordergrund stehen (vgl. BGHSt 24, 15; OLG Bremen ZfStrVo 1991, 309; Callies-Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 116 Rdnr. 3).
  • OLG Düsseldorf, 20.04.1993 - 5 Ss OWi 131/93
    Auszug aus OLG Koblenz, 14.05.2014 - 2 Ws 137/14
    Dieser Zulässigkeitsgrund setzt voraus, dass die in Rede stehende Rechtsfrage von praktischer Bedeutung, entscheidungserheblich und klärungsbedürftig, also offen, zweifelhaft oder bestritten ist (vgl. OLG Düsseldorf, VRS 85, 373, 374, m.w.N.).
  • OLG Bremen, 30.01.1991 - Ws 155/90

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde; Anspruch eines noch im Maßregelvollzug

    Auszug aus OLG Koblenz, 14.05.2014 - 2 Ws 137/14
    Zur Fortbildung des Rechts ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gibt, bei der Auslegung von Rechtssätzen des materiellen oder formellen Rechts oder der rechtsschöpferischen Ausfüllung von Gesetzeslücken Leitsätze aufzustellen und zu festigen, wobei die richtungsweisende Beurteilung bestimmter Rechtsfragen und deren höchstrichterliche Durchsetzung im Vordergrund stehen (vgl. BGHSt 24, 15; OLG Bremen ZfStrVo 1991, 309; Callies-Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 116 Rdnr. 3).
  • OLG Zweibrücken, 23.09.2014 - 1 Ws 209/14

    Strafvollzug in Rheinland-Pfalz: Verwendung von angespartem Überbrückungsgeld

    Der Umstand, dass der Gesetzgeber in Kenntnis des Bestehens dieser Ansprüche auf eine eigene (Übergangs-)Regelung zur Ausgestaltung dieser Ansprüche verzichtete, lässt nur den Schluss zu, dass für die bis zum Inkrafttreten des LJVollzG entstandenen Überbrückungsgeldansprüche die alte Rechtslage nach dem Strafvollzugsgesetz maßgeblich sein sollte und keine inhaltliche Abänderung der Ausgestaltung dieser Ansprüche gewollt war (vgl. auch OLG Koblenz, 2 Ws 137/14 (Vollz) zu § 43 StVollzG).
  • KG, 04.12.2018 - 5 Ws 117/18

    Zusätzliche Anerkennung und Ausgleichsentschädigung bei freien

    Zwar war die Vorschrift des § 43 StVollzG, die in Verbindung mit § 200 StVollzG bis zum Inkrafttreten des StVollzG Bln am 1. Oktober 2016 die Anerkennung der von Strafgefangenen geleisteten (Pflicht)Arbeit geregelt hat, wiederholt Gegenstand der obergerichtlichen Rechtsprechung (z.B. OLG Koblenz, Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 Ws 137/14 (Vollz) - juris; KG, Beschlüsse vom 21. Oktober 2013 - 2 Ws 451/13 - und 28. September 2012 - 2 Ws 440/12 Vollz - jeweils m. w. N.).
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